Wir über uns

Wir über uns

Wer wir sind

Die Christlich-Islamische Gesellschaft Karlsruhe e. V. (CIGK), Kiefernweg 22, 76149 Karlsruhe, ist ein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein mit derzeit ca. 70 Mitgliedern.

Was wir wollen

"O ihr Menschen, Wir haben euch ja von einem männlichen und einem weiblichen Wesen erschaffen und Wir haben euch zu Völkern und Stämmen gemacht, damit ihr einander kennen lernt." (Koran, Sure 49:13)

"Seid immer bereit, Rede und Antwort zu stehen, wenn jemand fragt, warum ihr so von Hoffnung erfüllt seid. Antwortet taktvoll und bescheiden und mit dem gebotenen Respekt - in dem Bewusstsein, dass ihr ein reines Gewissen habt." (Neues Testament, 1. Petrusbrief 3, 15+16)

Die Christlich-Islamische Gesellschaft Karlsruhe e.V. (CIGK) will die Begegnung zwischen Christen und Muslimen fördern. Das Verbindende soll entdeckt und gestärkt, das Unterscheidende so ins Gespräch eingebracht werden, dass es den Dialog nicht hindert. Wir wollen nicht übereinander sondern miteinander reden.

Durch unseren gemeinsamen Glauben an den Einen Gott sind wir ihm gegenüber und einander verpflichtet. Durch unsere gemeinsame Wurzel in Abraham sind wir miteinander verbunden. Es geht der CIGK weder darum zu missionieren noch die Religionen zu vermischen. Vielmehr soll das gemeinsame Gespräch Verstehen, Vertrauen und damit Frieden fördern.

Aus unserer Geschichte

Die CIGK wurde auf Initiative von Vertretern verschiedener muslimischer Gemeinden sowie des katholischen und des evangelischen Dekanats mit Unterstützung der Stadtverwaltung im September 1995 gegründet. Sie wurde ins Vereins­register eingetragen und ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Ihr gehören zur Zeit etwa 70 Mitglieder an.

Unter den Gründungsmitgliedern waren Karlsruherinnen und Karlsruher, die in der Flüchtlingsarbeit aktiv waren. Damals waren es besonders Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, die nach Karlsruhe kamen. Von muslimischer Seite waren Menschen aus verschiedenen Gemeinden beteiligt, die zum Teil an der Universität Karlsruhe tätig waren. Von Anfang an erhielt die CIG Karlsruhe durch das katholische und das evangelische Dekanat aktive Unterstützung; so wurden beide Dekane Mitglieder der CIGK, und die Geschäftsstelle der Gesellschaft war lange Zeit an das katholische Dekanat angegliedert. Ebenso wurde die CIGK durch die Karlsruher Stadtverwaltung begrüßt, gefördert und unterstützt.

Trotz dieser institutionellen Verankerung versteht sich die Christlich-Islamische Gesellschaft Karlsruhe als ein Zusammenschluss interessierter Einzelpersonen, also keine Versammlung von Gemeindevertretern. Daher waren und sind die Kontakte zu den einzelnen muslimischen und christlichen Gemeinden von sehr unterschiedlicher Intensität.
Die Geschehnisse des 11. September 2001 stellten natürlich auch die Christlich-Islamische Gesellschaft Karlsruhe vor eine große Bewährungsprobe und machte gleichzeitig die Wichtigkeit ihrer Aufgabe bewusst.

Im November 2005 feierte die Christlich-Islamische Gesellschaft Karlsruhe ihr 10jähriges Jubiläum. Festrednerin war Frau Melanie Miehl, die damalige christliche Vorsitzende des KCID (siehe unten). Das 20jährige Jubiläum wurde im November 2015 gefeiert mit zahlreichen Flüchtlingen, vor allem welche aus Syrien, als Gästen, siehe http://www.cig-karlsruhe.de/aus-unserer-arbeit/feier-des-zwanzigjaehrige...

Arbeit überregional und auf Bundesebene

Die Islamisch-Christliche Konferenz ICK lädt Dialoginteressierte aus Baden-Württemberg und der benachbarten Pfalz dreimal im Jahr zum Gedankenaustausch nach Pforzheim ein. Vorstandsmitglieder der Christlich-Islamischen Gesellschaft Karlsruhe nehmen an den Treffen teil.

Die CIGK ist Mitglied im Koordinierungsrat des christlich-islamischen Dialogs KCID, in dem sich im Jahr 2004 christlich-islamische Dialoginitiativen aus Deutschland, vor allem aus Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern  zusammenschlossen.

Im Februar 2011 war die CIG Karlsruhe Gastgeberin der Jahrestagung des KCID und dessen Mitgliederversammlung. Derzeit sind vier der acht Vorstandsmitglieder des KCID aus der CIG Karlsruhe.

Satzung

Satzung der Christlich-Islamischen Gesellschaft Karlsruhe e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Christlich-Islamische Gesellschaft Karlsruhe e. V.“ (CIGK) und hat seinen Sitz in Karlsruhe.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Verständigung und des Gesprächs zwischen Christen und Muslimen, Kirchen und islamischer Gemeinschaften. Der Verein sucht das öffentliche und private Leben im Sinne gegenseitiger Achtung und im Geist respektvoller Begegnung zu beeinflussen. Dies geschieht insbesondere durch
  • Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, das Zusammenleben zwischen hier lebenden Muslimen und der übrigen Bevölkerung friedvoll und harmonisch zu gestalten.
  • Beratung, Unterstützung und Zusammenarbeit von bzw. mit Institutionen, Organisationen, Gesellschaften und Behörden.
  • Begegnung und Zusammenführung von Menschen beider Religionen, evtl. durch Übernahme der Trägerschaft eigener Institutionen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand schriftlich zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bzw. Auflösung des Vereins), durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss, der mit Zweidrittelmehrheit des Vorstands erfolgen kann.
  4. Jedes Mitglied leistet einen Beitrag für das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung setzt einen Mindestbeitrag fest.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
  3. Der Vorstand lädt zu allen Mitgliederversammlungen schriftlich - wenigstens drei Wochen vorher - unter Angabe einer Tagesordnung ein.
  4. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin dem Vorstand vorliegen. Zusätzliche Anträge bedürfen einer Mehrheit der Mitgliederversammlung, um zugelassen zu werden.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom / von der Leiter/in der Versammlung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstandes zugänglich zu machen und zu den Akten zu nehmen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl zweier Kassenprüfer/innen
  4. Festsetzung des Beitrages
  5. Beschlussfassung über Anträge.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
    Muslimische/r Vorsitzende/r, christliche/r Vorsitzende/r,  je ein/e Stellvertreter/in und mindestens vier Beisitzer/innen, darunter ein/e Schriftführer/in und ein/e Kassenwart/in.
  2. Christen und Muslime sollten gleich stark vertreten sein.
  3. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Der / die christliche und der / die muslimische Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gegenüber der Offentlichkeit. Im Sinne des § 26 BGB sind jeweils beide berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Ausschüsse

Für Projekte und besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, die im Auftrag des Vorstandes tätig und diesem verantwortlich sind. Das entbindet den Vorstand nicht von seiner Verantwortlichkeit.

§ 10 Wahlen

  1. Bei allen Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  3. Alle Wahlen sind für drei Jahre gültig. Wiederwahl ist möglich. Bei Nachwahlen gilt die laufende Wahlperiode.

§ 11 Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Religion.
  3. Der zuletzt gewählte Vorstand ist dafür verantwortlich, dass das Vereinsvermögen im Sinne dieser Satzung verwendet wird.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Karlsruhe, den 21. September 1995

mit den Änderungen vom 8. Dezember 2004, vom 7. Februar 2007 und vom 3. Februar 2010